Die bereits von Dr. med. P.________ in Frage gestellte, fehlende Fähigkeit des Beschuldigten, seine eigenen Interessen wahrzunehmen, sei durch die Bestellung einer amtlichen Verteidigung berücksichtigt worden. Trotz dieser beiden Verfügungen erschien der Beschuldigte nicht zur Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2018 (pag. 766 ff.). Mit Vorladung vom 4. Juni 2018 wurde sodann ein letzter Verhandlungstermin auf den 24. Oktober 2018 angesetzt, erneut mit dem Hinweis auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren bei Fernbleiben der beschuldigten Person (pag. 779).