751 f. und pag. 760 f.). In der Begründung wurde der Beschuldigte zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die beiden Arztzeugnisse im Vergleich zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 22. August 2017 keine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten in Bezug auf dessen Reise- und Vernehmungsfähigkeit nachweisen würden und aus diesem Grund an der Vorladung für die Hauptverhandlung vom 31. Mai 2018 festgehalten werde. Die bereits von Dr. med. P.______