Im Gegensatz zur attestierten Vernehmungsfähigkeit empfahl Dr. med. P.________, zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, da er bezweifle, dass der Beschuldigte die eigenen Interessen während einer Verhandlung wahrnehmen und sich sachgerecht verteidigen könne (pag. 654 f.).