Die Verhandlung wurde insofern durchgeführt, als dass D.________ in Anwesenheit der amtlichen Anwältin des Beschuldigten als Zeuge einvernommen und die Verhandlung daraufhin abgebrochen wurde (pag. 641 ff.). Am 22. August 2017 wurde der Beschuldigte durch Dr. med. P.________ vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 3. September 2017 attestierte Dr. med. P.________ dem Beschuldigten die Fähigkeit, selbständig von G.________ nach X.________ zu reisen sowie eine Vernehmungsfähigkeit für eine Zeit von max. 2 Stunden. Im Gegensatz zur attestierten Vernehmungsfähigkeit empfahl Dr. med. P.___