366 Abs. 2 und 4 StPO). Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind demnach erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint. In materieller Hinsicht wird einerseits verlangt, dass der Beschuldigte bereits vorher die Gelegenheit erhalten hat, sich zu den Vorwürfen gegen ihn zu äussern. Andererseits muss das Verfahren spruchreif sein, mithin muss die Beweislage ein Urteil in der Sache zulassen.