Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abwesenheitsverfahrens seien vor der Vorinstanz nicht erfüllt gewesen und beantragte deshalb erneut die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Akten an das Regionalgericht Oberland zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten. Dabei rügte der Verteidiger insbesondere, der Beschuldigte sei zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift nicht genügend befragt worden und habe nicht genügend Gelegenheit erhalten, sich zu den Aussagen der