Aus diesem Grund darf die Kammer die Sanktion nur betreffend den bedingten Vollzug und die Massnahme zum Nachteil des Beschuldigten abändern. In den übrigen zu beurteilenden Punkten, inkl. der Frage der Strafhöhe, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).