Art. 399 N 9; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 20 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.4). In der Folge bleibt die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf die Frage des bedingten oder unbedingten Strafvollzugs wie auch in Bezug auf die Massnahme bestehen, nicht jedoch betreffend Strafhöhe. Aus diesem Grund darf die Kammer die Sanktion nur betreffend den bedingten Vollzug und die Massnahme zum Nachteil des Beschuldigten abändern.