Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die StPO eine getrennte Anfechtung der Strafe und der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässt. Während die Rechtskommission des Nationalrates bei der Ausarbeitung der StPO offenbar davon ausging, der Sanktionenpunkt könne nur als Ganzes angefochten werden, geht die herrschende Lehre mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts mittlerweile davon aus, dass eine separate Anfechtung von Strafzumessung und Sanktionenvollzug möglich ist (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [BSK StPO-Bearbeiter],