Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 14 vom 22. Dezember 2011 E. 4). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft also bezüglich Strafhöhe die bereits ausgesprochenen 14 Monate Freiheitsstrafe beantragt, fehlt ihr das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung ihrer Anschlussberufung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch den Sanktionenpunkt ursprünglich als Gesamtes angefochten und in diesem Zusammenhang auch beantragt, die Freiheitsstrafe sei unbedingt zu vollziehen. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die StPO eine getrennte Anfechtung der Strafe und der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässt.