Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt die Generalstaatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf die Fragen des unbedingten Vollzugs und der Massnahme. Wird im Rahmen einer (Anschluss-)Berufung keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, ist darauf mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten (Urteil des Bundesgericht 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 14 vom 22. Dezember 2011 E. 4).