7 anwaltschaft zwar Anschlussberufung betreffend den Sanktionenpunkt erhoben. Sie hat jedoch bezüglich Höhe und Strafart die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe beantragt. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt die Generalstaatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf die Fragen des unbedingten Vollzugs und der Massnahme.