In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 11. Verbot der reformatio in peius Die Kammer darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaats-