In der Berufungserklärung gab die Generalstaatsanwaltschaft an, die Anschlussberufung auf die ausgesprochene Sanktion zu beschränken (pag. 941). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die ausgesprochene Strafe der Höhe nach zu bestätigen, jedoch sei der bedingte Vollzug zu verweigern und es sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auszusprechen (pag. 1106). Im Ergebnis sind Ziff. I.4 sowie Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtkraft erwachsen. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen.