10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung vollumfänglich angefochten (pag. 933). Mangels Beschwer sind jedoch die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots sowie die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. I.4 sowie Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht von der Berufung erfasst. In der Berufungserklärung gab die Generalstaatsanwaltschaft an, die Anschlussberufung auf die ausgesprochene Sanktion zu beschränken (pag.