6 4. der Beschimpfung, begangen am 3. März 2015 in G.________ z. N. von H.________, I.________ und J.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen; 2. zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB; 3. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00; 4. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. II. Des Weiteren seien: