4. Das beschlagnahmte Nunchaku sei nach Rechtskraft des Urteils an A.________ zurückzugeben. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Ziff. 3 der Urteilsformel). 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die Rückerstattungspflicht von A.________ für die amtliche Entschädigung für die Verteidigungskosten vor der 1. Instanz (Ziff. 11/2 des Dispositivs) sei aufzuheben, inkl. bezüglich des amtl. Honorars von FS L.________. 8. Die oberinstanzlichen Verteidigungskosten seien gemäss eingereichter Kostennote festzulegen ohne Rückerstattungspflicht für A.________.