3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen ohne Rückerstattungspflicht für den Beschuldigten. Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen gemäss der Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (Aufhebung der Schuldsprüche gemäss Ziff. I 1-4 des Dispositivs sowie der ausgesprochenen Sanktionen). 2. Dem Freizusprechenden sei eine durch den Kanton Bern zu bezahlende Entschädigung von CHF 3’400.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten. 3. Sämtliche erkennungsdienstliche Erfassungen inkl. DNA Profil seien nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.