Vorliegend wurde durch den Beschuldigten Berufung erhoben. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung des Beschuldigten abhängig und somit keine eigenständige Berufung. Der Beschuldigte erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung, wurde jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Aus diesem Grund wurde die Berufungsverhandlung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.