407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. Ist hingegen die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 260 vom 28. August 2018). Vorliegend wurde durch den Beschuldigten Berufung erhoben.