8. Abwesenheit des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Der Beschuldigte ist der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. StPO ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben.