7. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von N.________ als Zeuge wurde mit begründetem Beschluss vom 19. November 2019 abgewiesen (pag. 933 und pag. 985). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug, datierend vom 29. Juni 2020 (pag. 1035 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 3. Juli 2020 (pag. 1048), eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde D.________ als Zeuge befragt.