3. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 836). Die Berufungserklärung datiert vom 2. April 2019 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 933). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 17. April 2019 die auf den Sanktionenpunkt beschränkte Anschlussberufung. Gründe für ein Nichteintreten machte sie keine geltend (pag. 941). Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen.