Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 20‘539.30. 4. Das mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16.07.2012 als Ersatzmassnahme ausgesprochene Kontaktverbot mit C.________ sowie das mit gleichem Entscheid ausgesprochene Rayonverbot betreffend den Dorfkern von E.________ sowie betreffend Liegenschaft K.________ werden aufgehoben. II.