2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘099.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)