12 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 26.09.2016 auf der A6 Süd Höhe Wichtrach durch mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziffer 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt;