VI. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘099.00 sowie als unterliegende Partei im Berufungsverfahren die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.