Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die drohende Ausweisannullation strafmindernd zu berücksichtigen, da der Beschuldigte als selbstständigerwerbender Gipser zur Ausübung seines Berufes zwingend auf sein Fahrzeug angewiesen ist und dadurch erheblich in seinem wirtschaftlichen Fortkommen getroffen würde. Hinsichtlich der Täterkomponenten sind keine Änderungen ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz eine Busse von