14. Strafzumessung in concreto Der Beschuldigte hat vorliegend dem Halten der Spur während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, ist auf einer geraden Autobahnstrecke von seiner Fahrspur abgekommen und mit dem Fahrzeug der korrekt auf dem Überholstreifen fahrenden Auskunftsperson seitlich kollidiert. Er hat im Ergebnis eine leichte Streifkollision verursacht. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.