13. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung bzw. zur Anwendung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 130 f., S. 18 f. der Entscheidbegründung). Die einfache Verkehrsregelverletzung stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).