Indem der Beschuldigte im Baustellenbereich, wo die Verkehrsführung erhöhte Aufmerksamkeit erforderte, infolge mangelnder Aufmerksamkeit langsam aber kontinuierlich von seiner Fahrspur abgedriftet und mit dem links korrekt fahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson kollidiert ist, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fahrlässig. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.