12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 129, S. 17 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte im Baustellenbereich, wo die Verkehrsführung erhöhte Aufmerksamkeit erforderte, infolge mangelnder Aufmerksamkeit langsam aber kontinuierlich von seiner Fahrspur abgedriftet und mit dem links korrekt fahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson kollidiert ist, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.