Dieser hat konstant, nachvollziehbar und detailliert dargelegt, wie es zur Kollision gekommen ist bzw. dass der Beschuldigte mit beiden Rädern seine Fahrspur nach links verlassen und so die Kollision verursacht hat. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese Aussagen abgestellt und die Kammer schliesst sich dem willkürfrei hergeleiteten Beweisergebnis der Vorinstanz an (pag. 128 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug infolge Unaufmerksamkeit seine Spur langsam und konstant nach links verlassen, und so mit dem schneller auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug der Auskunftsperson seitlich kollidiert ist.