Denn – wie eben auch die Auskunftsperson – konnte er keine Angaben zu den Geschehnissen vor der Kollision machen. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, wonach er plötzlich eine Kollision bemerkt hätte (pag. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass alles sehr schnell gegangen sei (pag. 78). Genauso wie die Auskunftsperson hat er damit die Situation erst zu einem Zeitpunkt beachtet, als die Kollision schon passiert war und sich die Fahrzeuge bereits von der Unfallstelle entfernt hatten. Auch seinen Aussagen kommt daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu.