10 und 84). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihren Standort zwischen der Kollision und dem Blick in den Aussenspiegel verändert hat. Dies ist jedoch mit Blick darauf, dass ein unabhängiger Dritter – also der Zeuge C.________ – bestätigt hat, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug seine Fahrspur verliess, unerheblich. Der Zeuge C.________ hat damit die Aussagen der Auskunftsperson, wonach sie sich innerhalb ihrer Fahrspur befunden habe, explizit bestätigt. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Denn – wie eben auch die Auskunftsperson – konnte er keine Angaben zu den Geschehnissen vor der Kollision machen.