Sie habe demnach auch nicht angegeben, dass der Beschuldigte die Spur verlassen habe (pag. 176). Die Ausführungen der Verteidigung sind insofern zutreffend, als die Auskunftsperson – genauso wie der Beschuldigte – die Situation vor der Kollision nicht beobachtet hat und demnach auch keine Aussagen dazu machen konnte, wo sich das Fahrzeug des Beschuldigten befand. Die Auskunftsperson bestätigte sowohl unmittelbar nach dem Unfall als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie nach der Kollision in den Aussenspiegel geblickt und festgestellt habe, dass sie sich innerhalb ihrer Fahrspur befunden hat (pag. 10 und 84).