127 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Die Verteidigung rügt in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass die Auskunftsperson angegeben habe, dass sie erst nach Wahrnehmung der Streifkollision – mithin also nach einer sog. Schrecksekunde – in den rechten Aussenspiegel geblickt habe, was zur Folge gehabt habe, dass sich beide Fahrzeuge bereits mindestens 22 Meter aus der Unfallposition heraus entfernt hätten. Sie habe demnach auch nicht angegeben, dass der Beschuldigte die Spur verlassen habe (pag.