9 bestätigte explizit, dass der Beschuldigte mit beiden Rädern über der Leitlinie gewesen sei. Schliesslich erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Blick auf die Aussagen der Auskunftsperson und des Beschuldigten selbst nicht als willkürlich. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 127 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung).