Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge C.________ diese Angaben, obwohl er sich – aus nachvollziehbaren Gründen – gemäss eigenen Angaben nicht mehr detailgetreu an den Vorfall erinnern konnte (pag. 80). Zwar führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht mehr explizit aus, dass der Beschuldigte über die Leitlinie gefahren sei, er gab jedoch an, dass er nach links gedriftet sei (pag. 80). Es sind keine Gründe ersichtlich, an den ersten Angaben des Zeugen C.________ zu zweifeln, zumal diese unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt sind, als dieser die Geschehnisse noch präsent hatte. Der Zeuge C.________