Da zwischen der gelborangen Leitlinie und der aufgehobenen durchgezogenen weissen Linie, welche den aufgehobenen Pannenstreifen begrenze, rund 50 cm Abstand bestehe, könne aus den Aussagen des Zeugen C.________ nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die markierte Normalspur verlassen habe (pag. 176). Diese Ausführungen der Verteidigung gehen fehl und vermögen keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Zeuge C.________ hat stets den Beschuldigten als Unfallverursacher benannt.