126, S. 14 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung hält dem entgegen, dass sich aus den Aussagen des Zeugen C.________ nicht ableiten lasse, dass der Beschuldigte die gelb-orange Leitlinie überschritten habe. Gemäss der Verteidigung schildere auch der Zeuge C.________ (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen E.________), dass der Beschuldigte nach links gedriftet sei, es sich dabei aber nur um einen Schlenker gehandelt habe. Da zwischen der gelborangen Leitlinie und der aufgehobenen durchgezogenen weissen Linie, welche den aufgehobenen Pannenstreifen begrenze, rund 50 cm Abstand bestehe, könne aus den Aussagen des Zeugen C._____