Zum einen konnte er aus seinem Blickwinkel – er ist den beiden fraglichen Fahrzeugen gefolgt – das Geschehen am besten beobachten. Zum anderen war er weder in den Unfall involviert, noch steht er in einer Beziehung zum Beschuldigten oder zur Auskunftsperson. Er hat damit kein Interesse daran, nicht wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend und willkürfrei feststellte, gab der Zeuge C.________ den Ablauf der Streifkollision nachvollziehbar, widerspruchsfrei, detailliert und damit glaubhaft wieder. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 126, S. 14 der Entscheidbegründung).