So führte er aus, dass es ja manchmal passiere, dass ein Lastwagen auf der Normalspur fahre und es dann auf dem Überholstreifen kaum Platz zum Überholen habe. Der Beschuldigte sei knapp am weissen Streifen gefahren, weswegen die Auskunftsperson zu wenig Platz zum Überholen hatte. Er nehme an, sie sei dann nervös geworden (pag. 82). Die Aussagen des Zeugen E.________ sind daher für die Klärung des vorliegend relevanten Geschehens nicht von Bedeutung. Im vorliegenden Fall kann insbesondere auf die Aussagen des Zeugen C.________ abgestellt werden. Zum einen konnte er aus seinem Blickwinkel – er ist den beiden fraglichen Fahrzeugen gefolgt – das Geschehen am besten beobachten.