damit nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten. Dies ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht von entscheidender Bedeutung und lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz hat im Folgenden zutreffend und willkürfrei dargelegt, dass sich aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ergibt, dass dieser dem Geschehen bis zum Kollisionszeitpunkt keine Beachtung schenkte, was im Übrigen auch nicht verwundert, war dieser doch lediglich Beifahrer. So gab er an, dass das andere Fahrzeug «auf einmal zu schnell gekommen sei» (pag.