80). Daraus schliesst, dass sich die weisse aufgehobene Linie rechts von der temporären orangen Bodenmarkierung, also noch innerhalb des Normalstreifens, befunden haben muss. Der Zeuge E.________ hat damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bestätigt, dass der Beschuldigte knapp an der temporären orangen Bodenmarkierung, welche die beiden Fahrspuren unterteilte, gefahren ist. Vielmehr soll der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen innerhalb des Normalstreifens gefahren sein. Aus den Aussagen des Zeugen E.________ lässt sich damit nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.