Nach Ansicht der Kammer ist der Verteidigung jedoch insofern zu folgen, als sie ausführt, dass der Zeuge E.________ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht bestätigt habe, dass der Beschuldigte nahe an der temporären Leitlinie gefahren sei. Der Zeuge E.________ gab vielmehr an, dass der Beschuldigte knapp am weissen Streifen gefahren sei (pag. 82). Dem Anzeigerapport kann entnommen werden, dass am Unfallort zwei Fahrstreifen vorhanden waren, welche schmaler als im Normalfall waren.