eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305). 11.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Zwar kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit Bestimmtheit eruiert werden, wie die Strassenmarkierung an der Unfallstelle ausgesehen hat. Nach Ansicht der Kammer ist der Verteidigung jedoch insofern zu folgen, als sie ausführt, dass der Zeuge E._____