Da der Beschuldigte innerhalb seiner Spur gefahren sei, hätte ein solcher leichter Schlenker noch nicht zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte seinen Fahrstreifen verlassen hätte. Dies liesse sich im Übrigen auch nicht aus den Aussagen der Auskunftsperson ableiten, denn sie habe erst nach der Wahrnehmung der Kollision in den rechten Aussenspiegel geblickt, mithin also erst nach der sogenannten Schrecksekunde, wobei sich die beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt bereits 22 Meter von der Unfallposition entfernet hätten, und deshalb die Fahrzeuglage im Unfallzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne.