Vielmehr habe er ausgesagt, das Fahrzeug sei knapp am weissen Streifen gewesen. Dabei handle es sich aber um die ununterbrochene Randlinie zur Begrenzung des temporär aufgehobenen Pannenstreifens, welche gemäss der eingereichten Fotografien innerhalb des Fahrstreifens der Normalspur liege. Daraus folge wiederum, dass der Beschuldigte in der Mitte des Fahrstreifens der Normalspur gefahren sei, wie er dies zu Protokoll gegeben habe (pag. 175). Die Aussagen des Zeugen E.________ würden dementsprechend auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen C._____