172). Aus den eingereichten Fotografien folge, dass im Tatzeitpunkt eine weisse ununterbrochene Randlinie zur Begrenzung des temporär aufgehobenen Pannenstreifens, eine gelb-orange unterbrochene Leitlinie zur Abgrenzung der Fahrstreifen, sowie je zwei gelb-orange ununterbrochene Randlinien zur Markierung des Fahrbahnrands vorhanden gewesen seien (pag. 175). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Zeuge E.________ nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte nahe der Leitlinie gefahren sei. Vielmehr habe er ausgesagt, das Fahrzeug sei knapp am weissen Streifen gewesen.